Der Winter bringt nicht nur die weiße Freude mit sich, sondern auch die Gefahr von Glatteisunfällen.
In der Presse wird zu nehmend darüber berichtet, dass Krankenkassen an die Kommunen herantreten, um bei nicht ausreichendem Winterdienst Kosten für die medizinische Versorgung von Unfallopfern über Regressansprüche geltend zu machen. Da Grundstückseigentümer der Räumpflicht unterliegen würde die Gemeinde im diesem Falle die Kosten weiterreichen.
Doch soweit muss es nicht kommen,
hier finden Sie die Regelung für den Winterdienst in der Gemeinde Kirchlinteln.
Auszug aus der Hauptsatzung
§ 3
Winterdienst
(1) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 0,60 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, so muss die Reinigung werktags bis 7.30 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.
(2) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Soweit erforderlich, ist der geräumte Schnee von den Reinigungsverpflichteten in die Vorgärten oder an sonstige Stellen außerhalb der Straßen zu schaffen.
(4) Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs
a) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m,
b) sofern Gehwege im Sinne von a) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn,
c) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen,
d) sonstige häufig genutzte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
(5) Bei Glätte sind zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
(6) An Schulbushaltestellen und an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
(7) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1- 6 ist bis 19.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(8) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden. Streusalz darf nur verwendet werden
a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln oder zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
b) an gefährlichen Stellen an Gehwagen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(9) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstreifen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem noch vorhandenen Eis zu befreien und die Gossen und Einlaufschächte von Schnee und Eis zu säubern. Rückstände von Streumaterialien sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.
